Wonach bestimmt sich, wer welche Rechte an einer Fotografie hat und was sollte man als Fotograf beim Vertragsschluss in Bezug auf Nutzungsrechte unbedingt beachten?
Kann man als Fotograf Nutzungsrechte kündigen und worauf sollte man beim Vertragsschluss unbedingt achten?
Ein Gatsbeitrag von Rechtsanwalt Christian Kramarz, LL.M. (Medienrecht), Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Wenn es zum Streit zwischen Fotografen und Auftraggeber über den Umfang der Rechteeinräumung kommt stellt sich die Frage:
Wonach bestimmt sich, wer welche Rechte an einer Fotografie hat?
In erster Linie bestimmt sich dies nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Die Parteien müssen sich also über die Rechteübertragung einig sein. Ein solcher Vertrag muss nicht notwendigerweise schriftlich abgefasst sein. Immer wenn Sie als Fotograf jemandem die Möglichkeit geben die von Ihnen erstellte Fotografie zu nutzen, schließen sie einen Vertrag, auch wenn ihnen das in diesem Moment nicht bewusst ist.
Nutzungsrechte
Wenn ein Vertrag über Nutzungsrechte schriftlich abgeschlossen wird, ist es im Interesse beider Parteien klar und eindeutig festzulegen, welche Nutzungsrechte überhaupt übertragen werden. Dabei unterscheidet man grundsätzlich das einfache vom ausschließlichen Nutzungsrecht. Bei Ersterem hat der Fotograf die Möglichkeit, weitere einfache Nutzungsrechte einzuräumen, beim ausschließlichen Nutzungsrecht erhält der Vertragspartner das alleinige weitere Nutzungsrecht an der Fotografie, sofern sich der Urheber nicht ein Nutzungsrecht zu seinen eigenen Gunsten vorbehält (§ 31 Abs. 3 S.2 UrhG). Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat das Recht Unterlizenzen an der Fotografie zu vergeben. Der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts hat dieses Recht nicht.
Daneben kennt das Gesetz die Beschränkung bezüglich des räumlichen, zeitlichen oder inhaltlichen Gehaltes des Nutzungsrechts. Zur Bestimmung, welche Nutzungsrechte überhaupt übertragen werden sollen, bietet sich der Katalog der §§ 15 ff. Urhebergesetz an. Dort unterscheidet der Gesetzgeber zwischen den körperlichen und den unkörperlichen Verwertungsformen. Für den Bereich der Fotografie ist insbesondere das Vervielfältigungsrecht, als das Recht, Kopien von der Fotografie herzustellen, wie das Verbreitungsrecht von Relevanz. Das Verbreitungsrecht bedeutet, dass die Abzüge der Fotografien in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Die unkörperlichen Verwertungsrechte an Fotografien sind insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, mit dem eine Fotografie im Internet gezeigt werden darf, wie das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger.
Schwierige Vertragsbeendigung
Beim Abschluss von Nutzungsverträgen kommt es immer auf die individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse der Vertragsparteien an. Es ist aber insbesondere von großer Wichtigkeit sich vor Augen zu führen, dass ein einmal abgeschlossener Nutzungsvertrag nur im Ausnahmefall nachträglich gekündigt werden kann. Enthält der Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht, hat sich die Kündigung eben am Maßstab dieser Klausel zu richten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht kommt überhaupt nur in Betracht, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist.
Daneben lässt sich die Nutzungsrechteeinräumung zeitlich begrenzen. Ist vereinbart, dass die Nutzungsrechte nur für ein Jahr eingeräumt werden, kann sich der Fotograf wenigstens darauf verlassen, dass die Rechte nach einem Jahr an ihn zurückfallen.
Beim mündlichen Vertrag
Ein Vertrag über die Nutzungsrechte an Fotografien kann auch mündlich geschlossen werden. Aber dann beginnen natürlich die Probleme mit der Bestimmung der Reichweite der Rechteeinräumung.
Der Gesetzgeber hat in § 31 Abs. 5 UrhG eine Bestimmung getroffen, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen es keine ausdrückliche Regelung der Rechteeinräumung gibt.
Ausschlaggebend für die Bestimmung der Reichweite der Rechteeinräumung ist demnach der Zweck des Vertrages. Stellt zum Beispiel ein Kfz Sachverständiger für sein Gutachten Fotografien des Schadens am Fahrzeug, dann ist der Vertragszweck die Erstellung des Gutachtens. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass der Kfz Sachverständige als Fotograf umfassend das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der von ihm erstellten Fotografien an seinen Auftraggeber einräumt (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 68/08 –).
Ein Fotograf der einem Zeitschriftenverlag in den Jahren 1989-1993 das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung seiner Fotografien eingeräumt hat, hat damit nicht automatisch auch das Recht eingeräumt, dass seine Bilder auf CD-ROM Sammelausgaben der Zeitschriftenjahrgänge verbreitet werden (BGHZ 148, 221-233). Dies ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass die Nutzungsart der Verbreitung auf CD-ROM damals noch nicht bekannt war.
Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich einzeln im Vertrag benannt, gilt das nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass sich sagen lässt, dass in einer solchen Konstellation die Tendenz besteht, dass die Nutzungsrechte so weit wie möglich beim Fotograf verbleiben.
Fazit
Wer Nutzungsrechte an seinen Fotografien vergibt, tut gut daran sich das jeweilige Lizenzmodell gut zu überlegen. Lassen sich die Anforderungen der Kunden und die Wünsche des Fotografen standardisieren bietet es sich an allgemeine Geschäftsbedingungen zu formulieren. Auch diese müssen sich aber am Maßstab des Paragrafen 31 Abs. 5 UrhG messen lassen.
Rechtsanwalt Kramarz berät Fotografen und vertritt deren Interessen außergerichtlich und vor Gericht. Mehr Information zur Tätigkeit des Rechtsanwalts finden Sie unter www.kanzlei-kramarz.de. Mehr Information zur unberechtigten Nutzung von Fotografien und was man dagegen tun kann finden Sie im Internetangebot des Rechtsanwalts.
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