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Unerlaubte Nutzung von Fotos - Gericht spricht Fotograf Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu

Fotografen Fotorecht

Nutzt ein Unternehmen die Fotos eines Fotografen intensiver, als es im eigentlichen Auftrag vereinbart wurde, verhandelt man gewöhnlich eine nachträgliche Lizenzgebühr.

Sofern der Umfang der Nutzung klar ersichtlich ist, ist dies nicht sonderlich aufwendig. Was aber, wenn ein Unternehmen die Bilder an seine Kunden weitergibt, die damit dann die Produkte verkaufen?

In einem solchen Fall haben Dirk Feldmann und Dr. Sebastian Rengshausen von der Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE ein rechtskräftiges Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (OLG München) erstritten.

Dies ist für Fotografen wegweisend, denn es handelt sich nicht um eine untergerichtliche Entscheidung, sondern um ein rechtskräftiges Urteil, bei dem keine Revision zugelassen ist.

Die Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE hat darin erstritten, dass der Fotograf nicht nur eine Lizenzgebühr erhält, sondern auch den Gewinn abschöpfen kann, der mit dem Verkauf der beworbenen Produkte erzielt wird. Das eröffnet ganz neue Dimensionen im Umgang mit unerlaubt verwendeten Fotos eines Fotografen.  

 
Der Kläger, ein Modefotograf erstellte für einen Bademodenhersteller aufwendige Bademodenfotografien mit Modellen an Südseestränden und lizenzierte die Bilder dem Hersteller für die Nutzung in seinen Katalogen.
Der Hersteller gab die Bilder ohne Genehmigung des Fotografen an seine Händler weiter, die die Bilder auf ihren Internetseiten und ihren Online-Shops zum Verkauf der fotografierten Bademode nutzten. So auch die Beklagte, von der der Kläger Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangte. Der Kläger verlangte u.a. Auskunft über Umsatz und Gewinn aus den Verkäufen der Bademodenprodukte. Das Landgericht und das OLG München gaben dem Kläger recht. Die Beklagte muss dem Kläger jetzt den Umsatz und Gewinn offenlegen, den sie mit den Bademodenprodukten erzielt hat. Der Kläger kann dann auf der zweiten Stufe den angemessenen Gewinnanteil (oder die angemessen fiktive Lizenz) für die Nutzung seiner Fotografien herausverlangen.
 
Das Urteil ist deswegen bemerkenswert, da die Beklagte nicht die Fotografien, sondern die fotografierten Bademoden verkauft hat. Beide Instanzen haben den Anspruch des Fotografen auf Herausgabe des anteiligen Gewinns bestätigt, da die Fotografien kausal für die Verkäufe der Bademoden waren. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.  
 
Im Vergleich zur fiktiven Lizenz, die dem Fotografen bei widerrechtlichen Nutzungen seiner Fotografien ebenfalls zusteht, ist die anteilige Gewinnherausgabe immer dann interessant, wenn es um teure Produkte oder um hohe Verkaufszahlen geht.
 
 Das Urteil ist noch unveröffentlicht, aber kann vorab schon hier nachgelesen werden: Urteil Fotorecht - Gewinnabschöpfung bei unerlaubter Fotonutzung

Mehr über die Kanzlei UNVERZAGT VON HAVE findet man unter diesem Link: https://unverzagtvonhave.com

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